Haben Sie schon mal den sehnsüchtig erwarteten Elektriker als Erstes gefragt, ob er sich auch als „eingetragener Elektroinstallateur“ ausweisen kann, bevor sich dieser an Hausanschluss und Co. an die Arbeit machte? Und wissen Sie, was es eigentlich mit dem Eintrag im Installateurverzeichnis auf sich hat, der damit einhergeht? Wer das wo und warum führt? Eine Antwort gibt der „spannende“ Arbeitsbereich: Bei Elektroinstallationen aller Art ist Fachwissen gefragt. Zur Sicherheit aller, die am Netz arbeiten oder es nutzen. Und für dessen Stabilität. – Ein Exkurs zu den letzten Netzmetern und der Steckdose, aus der dann sicher Strom kommt, wenn sie ein „ausgewiesener“ Fachmann und sein Team installiert haben.
von Sonja Sahmer
Die Anforderungen an einen sicheren Stromnetzbetrieb sind hoch: Nach § 13, Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) darf nämlich nur an Anlagen im Netz arbeiten oder diese anschließen, wer im Installateurverzeichnis eingetragen ist. Eine Voraussetzung die übrigens auch für weitere sogenannte Kritische Infrastrukturen gilt, nämlich die anderen „Anlagen der Grundversorgung“ – als da wären Wasser und Gas. Auch dort darf nur ans jeweilige Netz, wer in den entsprechenden Verzeichnissen aufgeführt ist und als geprüfter Fachbetrieb bzw. erfahrener Mitarbeiter die entsprechenden Kenntnisse nachweisen kann.
Verantwortlich für das Verzeichnis ist jeweils der zuständige Netzbetreiber. Im Fall des Stromnetzes ist das immer der entsprechende Verteilnetzbetreiber. Wobei die Liste in aller Regel nicht offen auf dessen Website einsehbar ist, man aber diese für seinen Ort erfragen oder im Fall von Auffälligkeiten oder Unsicherheiten abklären kann, ob ein Betrieb denn verzeichnet ist. Oder eben, weil ein Mitarbeiter sich nicht ausweisen kann. Wer im Installateurverzeichnis gelistet ist, erhält nämlich einen personengebunden, zeitlich befristeten und (je nach Netzbetreiber) teilweise mit einem Foto des Facharbeiters versehenen Ausweis – denn er auch mit sich führen und auf Nachfrage zeigen muss.
Ohne Fachkundenachweis geht nichts
Um dort aufgenommen zu werden, braucht es allerdings mehr als ein „Ich will!“. Elektroinstallationsunternehmen bzw. ihr(e) Mitarbeiter benötigen für die Eintragung zunächst einen Qualifikationsnachweis, wie etwa ein Meisterzeugnis, und/oder den sogenannten TREI-Sachkundenachweis, der bestätigt, dass die Prüfung „Technische Regeln Elektroinstallation“ bestanden wurde. Auch diverse Formalien und Rechtsvorgaben müssen vom Handwerker bzw. dem Betrieb erfüllt sein: Dazu zählen unter anderem eine gültige Handwerkskarte der zuständigen Handwerkskammer, eine Gewerbeanmeldung der ausstellenden Behörde, eine erfolgreich bestandene Werkstattprüfung (wozu etwa die Bereithaltung anerkannter Mess- und Prüfgeräte nach diversen DIN- und VDE-Normen gehört), gegebenenfalls der Handelsregisterauszug (bei einer GmbH) und bei(m) einzutragenden Mitarbeiter(n) ein Anstellungsnachweis des Betriebs.
Was nach deutschem Amtsschimmel klingt, hat gute Gründe. So soll sichergestellt werden, dass alle Arbeiten hinter dem Hausanschluss, also die Errichtung, Erweiterung, Änderung und/oder Instandhaltung elektrischer Anlagen, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Denn Sicherheitsmängel dort führen im günstigsten Fall dazu, dass nur die entsprechende Sicherung auslöst. Aber unsachgemäße Elektroinstallationen können auch schwerwiegende Folgen wie etwa einen Brand haben – im schlimmsten Fall sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen.
Auch geübte Heimwerker sollten daher die Finger vom Netz lassen. Das hat nicht zuletzt finanzielle Gründe, denn als Privatperson haftet man für seine Arbeiten und etwaige Folgen persönlich, weil meist keine Versicherung einspringt. Das gilt insbesondere, wenn zwischen der unsachgemäßen Elektroinstallation und einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung ein direkter kausaler Zusammenhang hergestellt werden kann. Das will wohl niemand.
Ohne Fachmann besser Finger weg
Also darf nur der im wahrsten Sinne „ausgewiesene“ Fachmann ran? Jein. Zugegeben, der eingangs schon erwähnte § 13, Abs. 2 NAV formuliert eindeutig: „Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.“ Erlaubt ist nur eine Ausnahme: Instandhaltungsarbeiten. Die kann auch eine Fachkraft, etwa der Geselle, des Handwerkbetriebs erledigen. Für die Praxis heißt das, dass Elektroarbeiten zu den sogenannten Meistergewerken unter den Handwerksbranchen gehören – und damit Heimwerkern sogar kleinste Netz-Eingriffe wie der Wechsel einer Steckdose quasi untersagt sind.
Trotzdem sind das Budget entlastende Eigenleistungen bei Neu- und Umbauten möglich, sofern die Tätigkeiten unter Aufsicht selbst oder zusammen mit einem Installateur erledigt werden. Dazu gehören, nach vorheriger Absprache, etwa vorbereitende Arbeiten wie Schlitze stemmen, Unterputzdosen bohren und einsetzen mit dem eigentlich beauftragten Fachbetrieb, bestehende Kabel verlegen oder mit einem Fachmann zusammen neue einziehen sowie der Basis-Einbau des Unterverteilers oder Zählerschranks (nicht jedoch sein Anschluss). Alles andere jedoch dürfen per Gesetz nur der „ausgewiesene“ Fachmann und seine Mitarbeiter erledigen. Dazu zählen sämtliche Arbeiten an Hausanschlüssen, Hauptsicherungen und Zählern sowie die Ausführung und Prüfung aller Elektroinstallationen eines Hauses oder einer Wohnung – egal, ob es um das Anschließen einer Lampe, eines Durchlauferhitzers oder eines Elektroherdes geht. Und erst recht bei Größerem wie etwa der Installation einer Einspeiseanlage.
Daher ist der zuständige Netzbetreiber theoretisch auch berechtigt, Anlagen vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Im bereits zitierten NAV-Paragraph heißt es dazu: „Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.“ In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass er im Fall von erheblichen Sicherheitsmängeln die Anschlussfreigabe der Anlage verweigern oder sogar die Anschlussnutzung ganz unterbrechen kann – um Schaden vom Netzanschlusskunden selbst wie auch vom Netz im Ganzen abzuwenden. Schon um den damit verbundenen Ärger und die Kosten zu vermeiden, die zum Beispiel der Stillstand eines Neu- oder Umbaus bedeuten könnte, sollte nur ein „ausgewiesener“ Fachmann Hand anlegen. Der seinerseits Installationen sowieso nur abschließend prüft, bei denen er von Anfang an involviert war – sonst würde er nämlich im Schadensfall haften. Für die fehlerhafte Arbeitet anderer.
Das Fachwissen noch „qualifizieren“
Dabei kann dieser Fachmann eine Elektrofachkraft, kurz EFK, sein, muss aber nicht. Denn das ist kein Ausbildungsberuf im engeren Sinne (das ist der Elektroniker), sondern ein zusätzlicher Titel bzw. eine Qualifikation vor dem Hintergrund der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der sich ergänzenden Normen und Regeln DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“.
Weniger umständlich ausgedrückt: Jede Person, die grundsätzliche Qualifikationen in der Elektrotechnik erworben hat – also ein ausgebildeter Geselle/Facharbeiter, ein Industrie- oder Handwerksmeister oder auch ein staatlich geprüfter Techniker bzw. Diplomingenieur mit Fachpraxis – kann theoretisch die Position der Elektrofachkraft übernehmen. Dafür muss sie, wie es in § 2, Abs. 3 der DGUV heißt, aufgrund ihrer „fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können“.
Gerade im Hinblick auf die Gefahrenabwendung ist dabei mindestens einmal jährlich eine Schulung notwendig. Wird sie nicht regelmäßig nachgewiesen oder haben sich die Arbeitsschwerpunkte verändert, kann die Elektrofachkraft ihre Zusatz-Qualifikation auch wieder verlieren. Aber: In einem Handwerksbetrieb kann neben dem Meister demnach auch ein langjähriger Geselle diesen Titel führen, wenn er die Anforderungen alle erfüllt und kontinuierlich seine Fortbildungen belegen kann.
„Den“ Elektriker gibt es nicht mehr
Apropos: Den eingangs beschriebenen, sehnsüchtig erwarteten Elektriker gibt es übrigens in der Form gar nicht mehr. Die Berufsbezeichnung lief 2003 bereits aus. Weil die Elektrobranche sehr breit aufgestellt ist, wurden damals entsprechend der Spezialisierungen die Berufsfelder in den Teilbereichen Handwerk wie Industrie konkretisiert. Denn den „Universalelektriker“ gab und gibt es nicht, weil jedes der rund ein Dutzend festgestellten elektrotechnische Arbeitsgebiete im Detail andere Kenntnisse erfordert.
Kommt also heute vermeintlich der Elektriker ins Haus, so lautet seit 2001 sein offizieller Name „Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik“. Sein Wirkungsbereich umfasst in der Regel ausschließlich den Niederspannungsbereich bis zu 400, seltener bis 1.000 Volt – daher auch die Zuordnung zu und Meldepflicht beim zuständigen Verteilnetzbetreiber. Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Für Arbeiten an Mittel- und Hochspannungsanlagen ist eine Zusatzqualifikation nötig, wie etwa die Berechtigung für Schalthandlungen ab 1 bis 110 Kilovolt. Hier wird in der Regel daher immer Sicherheitskleidung getragen, die über die meist auch bei „ausgewiesenen“ Elektroinstallateuren üblichen schutzisolierten Sicherheitsschuhe hinausgehen. Für Starkstrom- und Schalttechniker in Hochspannungsanlagen, die zum Beispiel als Betriebstechniker bei einem Netzbetreiber wie ED Netze arbeiten, gehören dazu etwa unterarmlange, schutzisolierte Schutzhandschuhe und ein Schutzhelm mit selbstschwärzendem Visier.
Die Position der Elektrofachkraft (EFK) bedeutet also zusätzliche Verantwortung, denn derjenige darf elektrotechnische Arbeiten nicht nur ausführen, sondern auch planen und überwachen. Er ist damit zuständig für das Organisieren der anfallenden Arbeiten, die Auswahl und den Einsatz der geeigneten Arbeitskräfte (wozu auch elektrotechnische Laien, wie etwa der zuarbeitende Heimwerker, zählen), das Festlegen der Arbeits- sowie Sicherheitsverfahren und und und.
Denn es gibt viel zu bedenken, wenn es um die letzten Meter vor der Steckdose und den Anschluss derselben geht. Insbesondere, weil das Netz so „spannend“ ist, braucht es Fachwissen, das man nicht unterschätzen sollte. Weswegen man nicht erst im Fall einer funkensprühenden Steckdose den Fachmann rufen sollte, sondern schon für ihre Installation.
Der muss übrigens nicht aus der Region kommen, da sei noch erwähnt – es sind nämlich Gasteinträge im Installateurverzeichnis möglich. Vorausgesetzt, der ausgewählte Betrieb kann nachweisen, dass bereits ein Eintrag bei seinem eigentlichen, regional zuständigen Verteilungsnetzbetreiber erfolgt ist. Und dies unter anderem mit einer Kopie eines gültigen Installateurausweises des Hauptverantwortlichen, des EFK, beim Netzbetreiber, in dessen Versorgungsgebiet man gastweise tätig wird, vorab belegt wurde.
Der Elektroniker mit dem „Mehr“ an Verantwortung
Bei Energieversorgungsunternehmen, wie etwa Netzbetreibern, gibt es ein eigenes Pendant zum EFK: die Verantwortliche Elektrofachkraft, kurz VEFK. An sie werden gleich hohe Aus- und Fortbildungsmaßstäbe angelegt, die sie ebenso regelmäßig nachweisen muss. Um die schon zitierte, im Sommer 2021 gerade wieder novellierte, DIN VDE 1000-10 noch einmal zu bemühen: Die VEFK ist in diesem Fall eine Person, „die als Elektrofachkraft Fachverantwortung trägt und darüber hinaus mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist.“
Jedes Unternehmen, das unter den Geltungsbereich der DIN VDE 1000-10 fällt (also ein elektrotechnischer Betrieb ist oder in dem es einen elektrotechnischen Betriebsteil gibt), muss eine VEFK bestellen. Hintergrund: Die Fachverantwortung für die Elektrosicherheit ist Teil der unternehmerischen Gesamtverantwortung für die Mitarbeiter. Die eigens ernannte VEFK übernimmt diese für den „spannenden“ Unternehmensbereich und damit – zumindest fachlich – auch die Leitung desselben. In allen Fragen, welche die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen betreffen, ist sie dabei weisungsfrei – denn genau deshalb versichert man sich ihrer nachgewiesenen Kompetenz.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Chef und/oder die Führungskräfte eines solchen Unternehmens selbst keine Elektrofachkräfte, sondern elektrotechnische Laien sind. Dann können sie naturgemäß keine Fachverantwortung im Bereich Elektrotechnik/Elektrosicherheit übernehmen. Mancherorts können auch organisatorische Gründe mehrere Verantwortliche Elektrofachkräfte notwendig machen – aufgrund der Unternehmensgröße, seiner Aufteilung auf etliche Standorte oder weil die fachlichen Anforderungen in den verschiedenen Betriebsteilen unterschiedlich sind. Nicht nur in solchen Fällen ist eine Bestellurkunde bzw. schriftliche Bestellung pro VEFK vorgeschrieben, weil sie deren Bestellbereiche und ihre konkreten Aufgaben dokumentiert.
Über die Autorin: Sonja Sahmer
Nach „festangestellten“ Jahren in der Presse- und Öffentlichkeitarbeit machte sich Sonja Sahmer 2010 mit Texterlei als Journalistin, Autorin und Lektorin selbstständig. Neben Magazin-Beiträgen sowie Corporate-Publishing-Projekten textet sie auch für Unternehmenswebsites und -blogs. Mit einer „Schreibe“, die aus Begeisterung entsteht und Lesefreude verspricht. Und von Wissensdurst und Recherchelust zeugt.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Netzsicherheit. Ich möchte bei mir Elektroinstallationen planen lassen. Es ist interessant, dass die Anforderungen an einen sicheren Stromnetzbetrieb hoch sind.
Welcher Ausweis ist denn genau damit gemeint? Unseren Energieausweis müsste ich erstmal suchen. Können auch Elektriker die Sicherheit des Netzes bestimmen?
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Netzsicherheit. Ich suche nach einem geeigneten Elektriker. Interessant, dass Heimwerkern sogar kleinste Netz-Eingriffe wie der Wechsel einer Steckdose quasi untersagt sind.
Sehr spannender Beitrag, vielen Dank. Beim nächsten Besuch des Elektrikers werde ich auch nach einem Nachweis fragen. Soviel Zeit muss bei aller Liebe sein. (Auch wenn der gute Mann dann Elektroniker für x genannt wird.)
Danke für das Feedback!
Viele Grüße, Ihr ED-Netze-Team